Asylpaket II verstößt gegen Menschenrechte

25. Februar 2016

Das FORUM MENSCHENRECHTE, Netzwerk von mehr als 50 deutschen Menschenrechtsorganisationen, sieht in der Verabschiedung des Gesetzes einen Verstoß gegen fundamentale Menschenrechtsstandards. Das Asylpaket II hat weitreichende Auswirkungen. Es ist nicht geeignet, die kurzfristigen Probleme bei der Erstaufnahme der Flüchtlinge und der Durchführung der Asylverfahren zu lösen.  Vielmehr werden mit diesen gesetzlichen Regelungen menschenrechtliche Standards infrage gestellt.

Beispiel: Beschleunigte Verfahren als Standardverfahren

Das FORUM MENSCHENRECHTE sieht die konkrete Gefahr, dass das jetzt eingeführte beschleunigte Verfahren zum neuen Standardverfahren in Deutschland wird.

Bei der Ausgestaltung des Verfahrens in den neuen „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ ist vollkommen unklar, wie eine effektive Verfahrens- oder eine Rechtsberatung organsiert werden soll.

Beispiel: Ausschluss vom Asylverfahren wegen Residenzpflichtverstoß

Die Sanktionierung einer Verletzung der Residenzpflicht ist unverhältnismäßig hart und in dieser Form im europäischen Recht nicht vorgesehen. Weder in Art. 28 der Asylverfahrensrichtlinie (Verfahren bei stillschweigender Rücknahme des Antrages oder Nichtbetreiben des Verfahrens) noch in Art. 7 der Aufnahmerichtlinie (Aufenthaltsort und Bewegungsfreiheit) wird eine Einstellung des Verfahrens als Sanktion bei einer Verletzung der Residenzpflicht genannt. Wir befürchten, dass in der Praxis unzulässige Fälle des Refoulement (Rückführung) stattfinden werden.

Beispiel: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten

Der Familiennachzug zu subsidiär Geschützten soll für zwei Jahre vollständig ausgesetzt werden. Diese Regelung wird noch mehr Familien auf die lebensgefährlichen Fluchtrouten treiben. Im Übrigen ist noch unbestimmt wie groß die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten ausfallen wird. Die Gruppe der Betroffenen dürfte größer sein, als in der Öffentlichkeit kolportiert wird. Die Aussetzung wird faktisch dazu führen, dass Personen ihre Familien für länger als die zwei Jahre nicht nachholen können. Denn rechnet man die Zeit des sich anschließenden Visumsverfahrens hinzu, so liegt die Wartezeit bei mehr als drei Jahren.

Eine solche Wartezeit ist mit Art. 6 GG – dem Schutz der Familie – nicht vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat 1987 Wartezeiten von drei Jahren bei Ehegattennachzug zu sog. „Gastarbeitern“ für verfassungswidrig erklärt: „Die Dauer der Wartefrist für einen Nachzug muss sich indes im Rahmen dessen halten, was dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG noch angemessen ist. Dieser Rahmen wird durch das Erfordernis einer Wartefrist von drei Jahren erheblich überschritten“ (Urt. v. 12.05.1987, Az.: 2 BvR 1226/83; 2 BvR 101/84; 2 BvR 313/84). Dies gilt für subsidiär Geschützte erst recht, da sie sich in der Wartezeit nicht einmal besuchen können.

Vor allem für unbegleitete Kinder und Jugendliche ist ein Aussetzen des Familiennachzugs unzumutbar und widerspricht dem in den Artikeln 3, 4, 9 und 22 der Kinderrechtskonvention vereinbarten Schutz des Kindeswohls und der Zusammenführung von Familien.

Der Schutz der Familie ist ein grundlegendes Verfassungsgut. Zudem trägt eine Familienzusammenführung zum Gelingen von Integration wesentlich bei.

 

Beispiel: Abschiebungen bei Posttraumatischen Belastungsstörungen

Das Gesetz sieht vor, dass eine Abschiebung nur dann nicht erlaubt ist, wenn eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

Laut Begründung des Gesetzes wären Posttraumatische Belastungsstörungen keine schwerwiegende Erkrankung, wenn z.B. eine „medikamentöse Behandlung“ möglich ist. Dies ist aus medizinischer und aus wissenschaftlicher Sicht schon allein deshalb unhaltbar, weil Posttraumatische Belastungsstörungen überhaupt nicht ausschließlich medikamentös behandelt werden dürfen.

Außerdem soll eine Abschiebung möglich sein, wenn eine „inländische Gesundheitsalternative“ (S. 16) im Zielstaat der Abschiebung existiert, ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt erreichbar ist. Denn eine „ausreichende medizinische Versorgung“ liege auch vor, „wenn diese in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist“. Abgeschobene Flüchtlinge werden jedoch oft nur mit wenig Geld in ihr Herkunftsland verbracht, die Möglichkeiten in einen anderen Teil des Landes zu reisen, um medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen, sind finanziell und praktisch nicht gegeben. Qualitätsstandards zur Begutachtung psychisch traumatisierter Menschen sowie der Zugang zu Psychotherapien sind nicht gewährleistet.

Minderjährige Flüchtlinge sind eine Hochrisikogruppe für die Entwicklung von psychischen Störungen. Ein sicheres Umfeld und der Schutz der Familie sind deshalb wichtige Faktoren zur Stabilisierung von Kindern und der Verarbeitung ihrer traumatischen Erlebnisse. Posttraumatische Belastungsstörungen bei geflüchteten Kindern sind als schwerwiegende Erkrankung anzuerkennen und sie dürfen nicht abgeschoben werden.

Das FORUM MENSCHENRECHTE kritisiert auch diese mit dem Gesetz einhergehende Relativierung des Schutzes von Leben und Gesundheit auf das Schärfste.

Kontakt: Günter Burkhardt (Mitglied des Koordinationskreises des FORUM MENSCHENRECHTE) 0171-9309484

 

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